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Die aktuelle Vereinssatzung
Satzung vom 04. Februar 2005
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch Französischer Freundeskreis Rheiderland“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Weener (Ems)
Der Verein wurde in der Gründungsversammlung am 04.02.2005 errichtet.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist das Bestreben die langjährigen freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Weener (Ems) und der Gemeinde Les Pieux im Sinne der Freundschaftsurkunde vom 15. Juli 1992 in Kooperation mit der Stadt Weener (Ems) zu fördern, damit sich Verständnis, gegenseitige Achtung und Freundschaft weiterentwickeln. Auf die Förderung des Jugendaustauschs ist besonderes Augenmerk zu richten. Durch die internationalen Jugendbegegnungen sollen die Jugendlichen motiviert werden aktive und engagierte Staatsbürger zu werden. Der Verein will einen praktischen Beitrag leisten zur Verwirklichung der Einheit Europas, zur Förderung der Solidarität und des sozialen Zusammenhalts zwischen den europäischen Ländern.
Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch folgende Maßnahmen:
- Organisation von gegenseitigen Besuchen der Bürgerinnen und Bürger
- Vermittlung von Austausch im Bereich des Sports und der Kultur
- Unterstützung der Vermittlung von privaten Kontakten
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft beginnt am Anfang des Jahres der Aufnahmeentscheidung.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(a) durch freiwilligen Austritt,
(b) durch Streichung von der Mitgliederliste,
(c) durch Ausschluss aus dem Verein,
(d) mit dem Tod des Mitglieds.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zuläßig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Ein Mitglied kann, wenn ein besonderer Grund vorliegt oder es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied der Grund der Ausschließung mitzuteilen und ihm die Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich (gegen Einschreiben) bekannt zu machen.
§ 5 - Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden wiederkehrende Beiträge erhoben. Für das Eintrittsjahr ist der Beitrag in voller Höhe zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 - Organe des Vereins>
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
§ 7 - Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
(a) dem 1. Vorsitzenden
(b) dem 2. Vorsitzenden
(c) dem Schriftführer
(d) seinem Stellvertreter (1. Beisitzer)
(e) dem Kassenwart
(f) seinem Stellvertreter (2. Beisitzer)
(g) dem 3. Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.
§ 8 - Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zu seiner jeweiligen Neuwahl im Amt. Im Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der 2. Beisitzer, in Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl werden der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der 1. und 3. Beisitzer neu gewählt. Um in diesen Wahlrhythmus zu kommen, beträgt die Amtszeit eines Teils der Vorstandsmitglieder bei ihrer Erstbestellung im Gründungsjahr nur ein Jahr.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand oder auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Mitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandsitzung , die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, per Telefon oder e-mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der l. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig
(a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
(b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
(c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
(d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
(e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(f) Wahl von zwei Kassenprüfern.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand (in Vertretungsberechtigter Zahl) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 - Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom l. Vorsitzenden geleitet, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher ausser Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(6) Für die Wahl gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Endet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Vorstandswahlen „en bloc“ sind nicht zulässig.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll wird vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter geführt. Sind diese nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Hat während der Mitgliederversammlung der Versammlungsleiter gewechselt, unterschreibt nur der letzte Versammlungsleiter. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
(a) Ort und Zeit der Versammlung,
(b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
(c) die Zahl der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste),
(d) die Tagesordnung,
(e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
(f) die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der geänderten Bestimmungen anzugeben.
§ 13 - Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des Vorstands schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die innerhalb der Frist eingegangenen Anträge brauchen den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung nicht mitgeteilt zu werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gütigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss; einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins erfordert, der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gr&uunl;nde verlangt wird. Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10,11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 - Kassenprüfer
Die Kassenprüfer (2) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewÄhlt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist zuläßig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind. Sie haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
§ 16 - Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht fur Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.
§ 17 - Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Aufösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § l2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der l. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, das der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine RechtsfÄhigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weener (Ems), die es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung Vorn 04.02.2005 beschlossen.
Weener (Ems), 04.02.2005
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